DEUVET Bundesverband Oldtimer-Youngtimer e.V. kommentiert das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Zustandsnotenangaben bei Verkaufsanzeigen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Zustandsnotenangaben vom 23. Juli 2025 hat für großes Aufsehen unter den Liebhabern der historischen Mobilität gesorgt. Händler, aber auch private Käufer und Verkäufer sollten sich über die Auswirkungen informieren. Der DEUVET Bundesverband Oldtimer-Youngtimer e.V. legt in dieser Veröffentlichung eine Besprechung des Urteils durch seinen Beirat Recht, Oldtimeranwalt Dr. jur. Götz Knoop vor. Besprechung BGH 23.07.2025 VIII ZR 240/24 von Dr. jur. Götz Knoop Alle Welt berichtet über die vorgenannte Entscheidung und hebt hervor, dass der BGH nunmehr die vom Verkäufer im Rahmen der Kaufanbahnung genannte Zustandsnote als verbindlich ausgeurteilt habe.
Soweit richtig, aber nicht neu!

Die Rechtsprechung, dass im Rahmen der Kaufvertragsanbahnung vom Verkäufer genannte Zustandsnoten für den Verkäufer bindend sind, ist alt. Eine der ersten Entscheidungen hierzu stammt vom OLG Köln, 18.12.1996, 26 U 24/96.
Erfreulich ist aber selbstverständlich, dass es nunmehr hinsichtlich der Frage der Verbindlichkeiten der Nennung von Zustandsnoten eine BGH-Rechtsprechung gibt.
Das Urteil beinhaltet aber tatsächlich eine neue, weitergehende Erkenntnis. Gegenstand der Entscheidung war nämlich ein Sachverhalt, in dem der Verkäufer versuchte, die Nennung der Zustandsnote einzuschränken. Er hat nämlich formuliert „siehe Gutachten – Note 2-3“.
Der BGH hat diesen Versuch der Einschränkung, sich durch die Formulierung „siehe Gutachten“ von der Zustandsnote zu distanzieren, eine Absage erteilt.
Der BGH führte insofern aus, die zum Fahrzeug erstellten Gutachten hätten die Zustandsnote „2-3“ überhaupt nicht wiedergegeben. Ferner verwies der BGH darauf, dass es den Interessenten erkennbar auf die aktuelle Zustandsbewertung ankomme, nicht auf die Zustandsbewertung eines typischerweise länger zurückliegenden Gutachtens.
Der Hinweis darauf, dass die in dem Fall vorliegenden Gutachten die vom Verkäufer genannte Zustandsnote nicht wiedergaben, ist sehr fallspezifisch und lässt sich kaum verallgemeinern. Allerdings hatte das Argument, dass den Käufer eine aktuelle Zustandsbewertung interessiere und nicht eine länger zurückliegende, sehr weitreichende Bedeutung.
Für den Verkäufer wird es nämlich sehr schwierig, sich zukünftig in die Situation zu versetzen, einerseits Zustandsnoten zu nennen, anderseits aber an diese Zustandsnoten nicht gebunden zu sein.
Eine einfache Formulierung wie „siehe Gutachten“ wird dafür bei weitem nicht ausreichen. Allzeit gute Fahrt wünscht Dr. jur. Götz Knoop
„Ergänzend zu der Urteilskommentierung empfiehlt der DEUVET bei Fahrzeugbeschreibungen zur Veräußerung wie auch beim Kauf, grundsätzlich vorsichtig zu sein. „Die Technikreferenten vieler DEUVET-Clubs helfen gegen kleine Aufwandsvergütung sicherlich gerne, unwahre oder übertriebene Aussagen zum Fahrzeug in Verkaufsanzeigen zu vermeiden und bei der Besichtigung durch den Käufer den Zustand des Fahrzeugs fachgerecht zu bewerten“ erläutert DEUVET-Präsident Dr. Ekkehard Pott.